§ 1 Name. Sitz. Ursprung. Vereinsjahr
1) Der Verein führt den Namen .Gewerbeverein Hohenacker-Neustadt“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Hohenacker und Neustadt.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein sieht sich als Zusammenschluss von Selbständigen aus Handel, Handwerk, Industrie und der Freien Berufe mit den Zielen:
2) Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet
(§ 22 BGB). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Alle Mitglieder des Gewerbe- und Handelsverein Hohenacker, werden automatisch mit allen Rechten und Pflichten Mitglied im Gewerbeverein Hohenacker-Neustadt. Sie können jedoch innerhalb eines Monats nach Verabschiedung der Satzung ohne Frist schriftlich beim Vereinsvorstand den Austritt erklären. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen.
2) Die Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht können natürliche und juristische Personen, insbesondere Unternehmer und Ausübende von freien Berufen im Sinne von § 14 BGB erwerben, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Hohenacker oder in Neustadt haben, bzw. Ihren ersten Wohnsitz in Hohenacker oder in Neustadt haben.
3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags mit.
5) Die Wahrnehmung des Mitgliedsrechtes erfolgt durch das Mitglied oder dessen bevollmächtigten Vertreter. Zur Vertretung ist jede natürliche Person berechtigt, die dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung eine vom Mitglied ausgestellte Vollmacht vorweisen kann.
6) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zum ersten eines Monates zu erklären. Der Vorstand entscheidet satzungsgemäß über die Aufnahme. Lehnt er sie ab, so ist die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der erscheinenden und vertretenen Mitglieder.
7) Die Mitgliedschaft endet:
8) Mitglieder können bei einem Verstoß gegen die Aufgaben und die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung von satzungsgemäßen Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach Anmahnung durch den Vorstand nicht erfolgt ist. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Erklärung und Begründung des Vorstandes gegenüber dem Mitglied. Dem Mitglied ist die Beschwerde vor der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der erscheinenden und vertretenen Mitglieder.
9) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen.
10) Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Vorstands. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das Gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
§ 4 Beiträge
1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird, bis sich dieser durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung ändert, auf die vom Handels- und Gewerbeverein Hohenacker zum Zeitpunkt des Beschluß der Änderung zu dieser Satzung festgesetzte Höhe erhoben.
2) Zur Deckung der Kosten, insbesondere für die werbliche und organisatorische Tätigkeit des Vereins, haben die Mitglieder einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4) Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2) Der Vorstand ist berechtigt, bei geeigneten Aktionen auch Nichtmitglieder gegen ein vom Vorstand festzusetzendes Entgelt teilnehmen zu lassen.
3) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 6 Vereinsorgane
1) Die Organe des Vereins sind:
§ 7 Vorstand
1) Bei Beschluß dieser neuen Satzung durch die Mitglieder des Gewerbevereins Hohenacker bleibt der von diesem gewählt Vorstand weiter im Amt. Dieser muss spätestens innerhalb eines Jahres nach der Verabschiedung dieser Satzung neu gewählt werden. Übergangsweise werden nach Verabschiedung der Satzung zeitnah drei zusätzliche Beisitzer gewählt, die ihre Betriebsstätte bzw. Wohnsitz in der Gemeinde Neustadt haben, diese sind Bestandteil des Vorstands und beschlußfähig.
2) Der Vorstand im Sinne der Satzung (Wahlvorstand), besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie bis zu 7 weiteren gewählten Mitgliedern als Beisitzer.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
4) Der Vorstand trifft alle für die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins notwendigen Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in Abwesenheit die des Stellvertreters.
5) Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Der Kassenprüfer
1) Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, die jeweils zurückliegenden Geschäftsjahre des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 11 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich einmal jährlich im 1. Quartal statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem seiner gleichberechtigten Stellvertreter durch persönliche Einladung einzuberufen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Vorstandsbeschluss oder auf schriftliches Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder innerhalb von vier Wochen unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
4) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen schriftlich an die letztbekannte Anschrift des Vereinsmitgliedes ergehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens vier Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.
5) Die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und der Tagesordnung stellt der Vorsitzende zu Beginn der Versammlung ausdrücklich fest. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erscheinenden und vertretenen Mitglieder.
7) Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, und zwar der erschienenen und der vertretenen, wenn es um Änderungen zum Vereinszweck geht, und einer Mehrheit von zwei Dritteln bei allen anderen Änderungen.
8) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. In den Vorstand wählbar und stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 3, die der Satzung und der Beitragszahlung bis zum Tage der Mitgliederversammlung in vollem Umfang nachgekommen sind.
9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist
10) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane.
1) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschritt aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Auflösung Tagesordnungspunkt der Einladung war. Mindestens ¾ der in der Mitgliederversammlung Anwesenden müssen zustimmen.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. März 2010 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
2) Für den Fall, dass eine der beschlossenen Bestimmungen vom Vereinsregister beanstandet wird, ist der Vorstand ermächtigt, formale Änderungen der Satzung, welche die Grundlage des Vereins nicht berühren, vorzunehmen und diese den Mitgliedern bekannt zu geben.